Brandsicherheitswache

WAS IST EINE BRANDSICHERHEITSWACHE?
Eine Wache, gestellt durch eine Feuerwehr oder geschultes Personal, z.B. aufgrund von Rechtsvorschriften bei besonderen Risiken zur Brandverhütung und Brandbekämpfung.

WANN BENÖTIGE ICH EINE BRANDSICHERHEITSWACHE?
Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsg0,esetz, LGBl. 707 die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.

AUS WIE VIELEN PERSONEN BESTEHT DIE BRANDSICHERHEITSWACHE?
Die Stärke der Brandsicherheitswache ist abhängig von der Art und Größe der Veranstaltung. Die Mindeststärke beträgt zwei Personen. In Abhängigkeit von der zu erwartenden Besucheranzahl und der Art der Veranstaltung, sowie etwaiger brandgefährlicher Veranstaltungsmittel (Pyrotechnik udgl.), kann die Behörde eine entsprechend höhere Mannschaftsstärke vorschreiben.

WELCHE AUFGABEN HAT DIE BRANDSICHERHEITSWACHE?
Von den Mitgliedern der Brandsicherheitswache werden vor Veranstaltungsbeginn die Sicherheits-einrichtungen des Veranstaltungsortes kontrolliert (Benutzbarkeit der Flucht- und Rettungswege, Notbeleuchtung, ordnungsgemäße Anbringung von Ausschmückungen, ordnungsgemäßer Zustand der vorhandenen Löscheinrichtungen, etc.). Während der Veranstaltung wird der Verlauf überwacht, um gegebenenfalls Erstmaßnahmen (alarmieren, retten, löschen) einleiten zu können. Am Ende der Veranstaltung erfolgen eine Nachkontrolle und die Protokollierung des Brandsicherheitsdienstes.

AUSSCHMÜCKUNG VON RÄUMEN
Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, dürfen nur mit Stoffen ausgeschmückt werden, die zu keiner Brandentstehung und Brandausbreitung beitragen, nicht brennend abtropfen und keine toxischen Gase in einem die Personen gefährdenden Ausmaß freisetzen (sollten die Ausschmückungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen sind sie entsprechend zu behandeln/imprägnieren). Zu und Ausgänge, Fluchtwege, Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe, Alarmierungseinrichtungen und Hinweise auf solche dürfen dabei nicht verstellt oder verdeckt werden.

FREIHALTUNG VON FLUCHT- UND RETTUNGSWEGEN
Fluchtwege sowie Rettungs- und Angriffswege der Einsatzkräfte innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäuser, Zugänge, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen und den Aufbau des Rettungs- und Löscheinsatzes dienen oder bestimmt sind, sind ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen.

Lesen Sie den Bescheid der Behörde aufmerksam durch! Aufgrund der Art und Größe der Veranstaltung kann die Behörde weitere Sicherheitseinrichtungen / -vorkehrungen auftragen (z.B. Bereitstellung weiterer Mittel der Ersten Löschhilfe udgl.).

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